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Satzung

SIBB - Verband der Software- Informations-
und Kommunikations- Industrie in Berlin
und Brandenburg e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen "SIBB Verband der Software- Informations- und Kommunikations- Industrie in Berlin und Brandenburg e.V.“ im folgenden " SIBB" genannt. Er ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 15412 Nz im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der SIBB ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB.

  3. Der SIBB hat seinen Sitz in Berlin.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der SIBB vertritt die gemeinsamen wirtschaftlichen, gewerblichen, technischen und wissenschaftlichen Interessen seiner Mitglieder - Anbietern von Produkten und Dienstleistungen der Informationswirtschaft einschließlich der Software und der Telekommunikation aus Berlin und Brandenburg gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

  2. Der SIBB sorgt für eine ausgewogene Vertretung der IKT (Informations- und Kommunikationstech- nik)- Branche der Hauptstadtregion unter besonderer Berücksichtigung der Interessenlage mittelständischer und junger Unternehmen.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - die Vertretung der Branche in der Öffentlichkeit durch aktive Pressearbeit und Marketing,
    - die politische Interessenvertretung in Berlin und Brandenburg,
    - die Vertretung der Branche gegenüber Messegesellschaften, anderen Verbänden und gesellschaftlichen Akteuren,
    - die Organisation von Erfahrungsaustauschs zwischen Fach- und Führungskräften der Branche durch Veranstaltungen,
    - die Bereitstellung von Kooperationsplattformen für die Mitglieder,
    - die Information der Mitglieder über relevante Entwicklungen,
    - die Förderung der technologischen Entwicklung und der Standardisierung, die Förderung und Entwicklung von Märkten der Informations- und Kommunikationswirtschaft.

  4. Der SIBB strebt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen Institutionen an, insbesondere mit den Landesregierungen und den Behörden, sowie mit Hochschulen, Großforschungseinrichtungen, Technologietransfer-Stellen, Kammern, Verbänden und allen an wirtschaftlichen und technologischen Fragen interessierten Institutionen der Länder Berlin und Brandenburg.

  5. Der SIBB kann ähnliche Einrichtungen gründen oder sich an den Gesellschaften beteiligen, deren Zweck den Verbandszielen dienlich ist.

  6. Der SIBB ist berechtigt, zusätzliche Leistungen an einzelne Interessenten gegen Entgelt zu erbringen, wenn dies den Mitgliedern nicht schadet oder zu Nachteil gereicht.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des SIBB sind
    - ordentliche Mitglieder,
    - fördernde Mitglieder (Fördermitglieder),
    - Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder: Die ordentliche Mitgliedschaft im SIBB kann von Unternehmen erworben werden, die Leistungen in den in § 2.1 definierten Bereichen erbringen. Sie kann des Weiteren von Unternehmensverbänden erworben werden, die auf dem in § 2.1 definierten Gebiet tätig sind und Anbieterinteressen vertreten. Mitgliedsunternehmen von Mitgliedsverbänden können Doppelmitgliedschaften erwerben.

  3. Fördernde Mitglieder (Fördermitglieder): Der Vorstand kann darüber hinaus Organisationen und natürlichen Personen, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllen, auf Antrag eine fördernde Mitgliedschaft gewähren.

  4. Ehrenmitglieder: Persönlichkeiten, die sich um die IKT-Branche herausragende Verdienste erworben haben, kann vom Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

  5. Aufnahmeinteressenten richten einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand oder die Geschäftsführung. Im Aufnahmeantrag sind die üblichen Formalitäten wie Name, Rechtsform, Adresse oder Sitz, bei juristischen Personen die Vertretung sowie die beitragsrelevanten Daten mitzuteilen.

  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann dieses Recht delegieren.

  7. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen kein Wahl- und kein Stimmrecht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des SIBB zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht können Mitgliedsverbände des SIBB ausschließlich über Mitarbeiter ihrer Geschäftsstelle bzw. Mitglieder ihres Vorstandes oder Präsidiums wahrnehmen. Die Nutzungsrechte fördernder Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt und können dem jeweiligen Einzelfall angepasst werden.

  2. Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des SIBB gebunden. Sie sind ferner verpflichtet, die vorgesehenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu zahlen und der den Organen des SIBB sowie dessen Geschäftsführung zur Durchführung ihrer Aufgaben sachdienliche Auskünfte
    wahrheitsgemäß und termingerecht zu erteilen. Als vertraulich gekennzeichnete Informationen dürfen von Mitgliedern an Dritte nicht weitergegeben werden.

§ 5 Dauer der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Auflösung der Organisation des Mitgliedes, durch Ausschluss des Mitgliedes oder durch Tod.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das betreffende Mitglied gegen wesentliche Bestimmungen dieser Satzung verstößt, insbesondere seiner Beitrags- und Umlagepflicht nicht nachkommt, über das Vermögen eines Mitglieds das Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder wenn das Mitglied das Ansehen des SIBB gröblich schädigt. Der Vorstand kann dieses Recht an die Geschäftsführung delegieren. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung gegeben werden.

  4. Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende aus dem SIBB ausscheiden. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand oder die Geschäftsführung. An die Satzung, die Beitragsordnung und etwaige weitere Verpflichtungen wie z. B. Umlagen bleibt das Mitglied bis zu seinem Ausscheiden gebunden.

  5. Mitglieder, die aus dem SIBB ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Beiträge und sonstiger Leistungen, auf Abfindung oder sonst auf das Verbandsvermögen oder auf Teile davon.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Finanzierung der Leistungen des Vereins an seine Mitglieder werden Beiträge erhoben.

  2. Die Beiträge werden nach einer Beitragsordnung erhoben, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung des SIBB beschlossen wird.

  3. Zur Deckung der Kosten von bestimmten, im Rahmen von Zweck und Aufgaben des SIBB stehenden Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.

§7 OrganedesVereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und beschließt über alle wesentlichen, grundsätzlichen den SIBB betreffenden Fragen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme und jedes Ehrenmitglied/fördernde Mitglied hat eine beratende Stimme. Die Mitgliederversammlung ist weiterhin insbesondere zuständig für die Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers, für Satzungsänderungen, die Beitragsordnung, die Auflösung des SIBB, sowie die Entlastung des
    Vorstandes.

  2. Die Mitgliederversammlung findet statt:
    a) wenn die Interessen des SIBB es erfordern, mindestens jedoch einmal in jedem Geschäftsjahr,
    b) Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Ladung und Anträge:
    a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher zu übersenden. Die Einberufung setzt keine eigenhändige Unterschrift des Einladungsbefugten voraus; Textform genügt.
    b) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt der Absendung. Zum Nachweis der Einladung genügt es, dass die Einladung an die letzte dem Verbande bekannte Anschrift des Mitgliedes per Post oder elektronisch verschickt wurde.
    c) Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung sowie bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungsbeginn beim Vorstand eingereicht sein. Sie sind von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

  4. Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung:
    a) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Vertretung durch eine anderes ordentliches Mitglied ist aufgrund einfacher schriftlicher Vollmacht zulässig. Ein Mitglied kann höchstens drei weitere Mitglieder vertreten.
    b) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des SIBB bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.
    c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.
    d) Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung können auch ohne Abhaltung einer physischen Versammlung erfolgen. Die satzungsförmigen oder gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlussmehrheiten bleiben hiervon unberührt. Analoge Regelungen gelten für Beschlüsse und Wahlen im elektronischen Verfahren z.B. per E-Mail, sowie durch Telefon- und Videokonferenzen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindesten einem weiteren Mitglied. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

  2. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist persönlich und wird ehrenamtlich ausgeübt

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Vorstände
    sind jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Der Vorstandsvorsitzende ist stets alleinvertretungsberechtigt.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  5. Außer durch Tod und Ablauf der Amtsperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausscheiden seiner Mitgliedsfirma aus dem Verein, mit seinem Ausscheiden aus dem Verein (im Falle einer persönlichen Mitgliedschaft), seinem Ausscheiden aus der von ihm repräsentierten Mitgliedsfirma und durch eine jederzeit mögliche schriftliche Rücktrittserklärung.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand dessen Stelle durch Kooptation neu besetzen. Die Kooptation ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen, wenn die Amtszeit des kooptierten Vorstandsmitglieds da über hinaus laufen würde. Das kooptierte Vorstandsmitglied gehört dem Vorstand für die restliche Amtszeit desjenigen, an dessen Stelle er getreten ist, an. Handelt es sich bei dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied um den Vorstandsvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter, kann der Vorstand zugleich einen Beschluss über die Neuordnung der Vorstandsfunktionen treffen. Die Veränderung der Funktion des Vorstandsvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter bedarf der Zustimmung der Betreffenden.

§ 10 Geschäftsführung

  1. Der SIBB kann eine Geschäftsführung, bestehend aus einer oder mehreren Personen, bestellen.

  2. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit bestellt oder abberufen.

  3. Ein Mitglied der Geschäftsführung kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein..

  4. Die Geschäftsführung führt die täglichen Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Satzung, der vom Vorstand erlassenen Geschäftsführungsordnung und nach Weisung des Vorstands.

§ 11 Beirat/Zusammensetzung

  1. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat eingerichtet und die Zahl seiner Mitglieder festge setzt werden. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand ernannt. Mitglied des Beirats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Sie sollen über die Sachkenntnis und wirtschaftliche Erfahrung verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Die Beiratsmitglieder können, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein oder solchen angehören.

  2. Dem Beirat sollen nicht angehören: Kassenprüfer, Abschlussprüfer, Vorstände Geschäftsführer oder Prokuristen des Verbandes.

  3. Die Ernennung der Beiratsmitglieder erfolgt jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren. Bei der erstmaligen Ernennung ist das angefangene Kalenderjahr mitzurechnen. Ist ein Beiratsmitglied vorzeitig weggefallen, bestimmt der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied. Wird während der laufenden Amtszeit der Beiratsmitglieder die Zahl der Beiräte erhöht, werden die weiteren Beiräte entsprechend der restlichen Amtszeit der bisherigen Beiratsmitglieder ernannt. Eine Ernennung von Beiräten für eine zweite Amtszeit ist zulässig. Für eine darüber hinaus gehende Amtszeit soll ein Beiratsmitglied nicht ernannt werden.

  4. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Jedes Beiratsmitglied kann jederzeit ohne Angabe von Grün den durch Beschluss des Vorstandes abberufen werden.

§ 12 Aufgaben und Rechte des Beirats

  1. Der Beirat soll den Vorstand bei den strategischen Fragestellungen des Vereins und bei der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen beraten. Die Geschäftsführung soll dem Beirat Auskunft über die zu diesem Zweck relevanten Angelegenheiten des Vereins erteilen.

  2. Zu den Aufgaben des Beirats zählt nicht die Überwachung des Vorstandes.

  3. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Beirat nicht übertragen werden.

  4. Die Beiratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

  5. Die Beiratsmitglieder sind nicht an Weisungen des Vereins oder seiner Organe gebunden; sie üben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen aus.

  6. Die Beiratsmitglieder haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Beirat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

  7. Den Beiratsmitgliedern soll für ihre Tätigkeit keine Vergütung gewährt werden. Die Beiräte haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch den Verein.

§ 13 Arbeitskreise

  1. Auf Beschluss des Vorstandes können Arbeitskreise eingerichtet werden. Alle Mitglieder des SIBB haben das Recht, Mitglied in den Arbeitskreisen zu werden.

  2. Unternehmen, Verbände und anderen Organisationen, die nicht Mitglied im SIBB sind, können zu den Arbeitskreisen zugelassen werden. Die Arbeitskreise erhalten auf Beschluss des Vorstands eine eigene Geschäftsordnung.

§ 14 Unternehmen des SIBB

  1. Der Vorstand hat die Geschäfte der Unternehmen des SIBB bzw. der Unternehmen, an denen sich der SIBB zusammen mit Dritten beteiligt, regelmäßig zu kontrollieren oder eine regelmäßige Kontrolle dieser Unternehmen sicherzustellen.

  2. Die Gründung von Unternehmen durch den SIBB bzw. die Beteiligung an Unternehmen zusammen mit Dritten bedürfen der Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes.

§ 15 Gemeinsame Bestimmungen

  1. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung eine andere Regelung angeordnet oder zugelassen ist. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

  2. Bei Wahlen bedarf es, sofern nichts andres bestimmt ist, der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ergibt sich bei der Kandidatur mehrerer Bewerber für ein Amt keine solche Mehrheit für einen Bewerber, so erfolgt eine engere Wahl zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl. Gewählt ist dann derjenige, auf den die größere Stimmenzahl entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  3. Die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

  4. Abstimmungen und Wahlen finden durch Handzeichen statt. Auf Antrag sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des SIBB kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der entsprechenden Regelungen beschlossen werden.

  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende des Vorstands und einer seiner Stellvertreter zu Liquidatoren bestimmt.

  3. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

  4. Das nach Beendigung der Liquidationen und Ablösung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen soll für Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden, indem es auf eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts mit der Auflage übertragen wird, das Vermögen im Sinne des § 1 dieser Satzung entsprechend zu verwenden.


Beschlossen am 13.12.1993
zuletzt geändert am: 11.12.2020

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