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Wie viele Beschäftigte hat Ihr Unternehmen?
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Ordentliche Mitglieder können Unternehmen der Software-, Informations- und Kommunikationswirtschaft (IKT) werden, die ihren Sitz oder eine Tätigkeit in Berlin-Brandenburg haben. Auch Unternehmensverbände mit Bezug zur Branche sind zulässig.
Fördermitglieder können Organisationen oder Einzelpersonen werden, die nicht alle Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, aber die Ziele des Verbands unterstützen möchten.
Ehrenmitgliedschaften werden an Persönlichkeiten vergeben, die sich besonders um die Branche verdient gemacht haben.
Interessenten stellen einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand oder die Geschäftsführung.
Darin enthalten sein müssen:
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags richtet sich nach der Anzahl der in Deutschland beschäftigten Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) zu Beginn des Kalenderjahres.
Beispiel:
Ja!
Für Unternehmen, die weniger als 2 Jahre bestehen, gilt:
Im ersten Mitgliedsjahr fällt nur die Aufnahmegebühr an. Der reguläre Jahresbeitrag wird erst ab dem zweiten Jahr fällig.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 01. Januar fällig.
Im Beitrittsjahr wird der Beitrag anteilig ab dem Eintrittsquartal berechnet. Beispiel: Bei Eintritt im Juli zahlen Sie 50 % des Jahresbeitrags.
Die Mitgliedschaft läuft unbefristet.
Eine Kündigung ist jeweils zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten möglich und muss per eingeschriebenem Brief an den Vorstand oder die Geschäftsführung gesendet werden.
Bei Austritt oder Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft. Bereits gezahlte Beiträge oder Gebühren werden nicht zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
Nein. Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können beratend teilnehmen, aber nicht abstimmen.
Die wichtigsten Organe des Vereins sind:
Weitere Strukturen sind die Geschäftsführung, ein ggf. eingerichteter Beirat und Arbeitskreise. Alle ehrenamtlich Engagierten erhalten Auslagenersatz nach Bundesreisekostengesetz.
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